Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 43 Energieeinsparung und Wärmeschutz
(EB)
Zu § 43
Abs. 1 und 2 entsprechen der geltenden Rechtslage.
In Abs. 3 und 5 erfolgen die Anpassungen an die Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung). Nunmehr ist jede Errichtung des Gebäudes und jede größere Renovierung (siehe dazu die Begriffsbestimmung in den OIB-Richtlinien) einschlägig. Die Beschränkung auf Errichtung und Renovierung über 1000 m2 Gesamtnutzfläche entfällt. Weiters muss die Prüfung der Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffiziente alternative Systemen auch dokumentiert werden (Abs. 3). Für Gebäude, in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen, muss ein Energieausweis erstellt werden. Der Schwellenwert wird ab auf 250 m2 gesenkt (Abs. 5). Die Bestimmungen zur Nutzung von hocheffiziente alternative Systeme setzen auch die Vorgaben für Bauvorschriften des Art. 13 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, um.
Aus kompetenzrechtlichen Gründen sieht § 7 Abs. 1 Z GWR-Gesetz vor, d...