Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 39 Barrierefreie Gestaltung von baulichen Anlagen
(EB)
Zu § 39
Abs. 1 regelt, welche baulichen Anlagen jedenfalls barrierefrei zu gestalten sind. Abs. 1 definiert weiters, was grundsätzlich unter barrierefreier Gestaltung zu verstehen ist, nämlich dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Unter Personen mit Behinderungen sind hierbei insbesondere Rollstuhlbenützer, Blinde und hochgradig Sehbehinderte zu verstehen, aber auch Personen mit Kinderwagen und Personen mit zeitweiliger Behinderung. Bei der Aufzählung der barrierefrei zu gestaltenden baulichen Anlagen ist zu berücksichtigen, dass es sich auch dann um eine bauliche Anlage im Sinne des § 39 Abs. 1 handelt, wenn nur ein Teil für die genannten Zwecke verwendet wird. In § 39 Abs. 1 lit. e werden in Abweichung zu Art. 32 Abs. 1 Z 5 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften auch „Pensionisten- und Pflegeheime“ ausdrücklich erwähnt.
Abs. 2 legt Maßnahmen fest, die jedenfalls erforderlich sind, um die Anforderung der barrierefreien Gestaltung des Abs. 1 als erfüllt betrach...