Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 37 Schutz vor Verbrennungen
(EB)
Zu § 37
Dieser Paragraph fordert, dass Einrichtungen und Anlagen zur Beheizung oder Warmwasseraufbereitung so abzusichern sind, dass es zu keinen Verbrennungsverletzungen kommen kann. Die Formulierung „erforderlichenfalls“ ermöglicht es, auf eine derartige Absicherung dann zu verzichten, wenn die Oberflächen der betroffenen Bauteile nie eine Temperatur erreichen können, die bei ungeschützter Berührung zu Verletzungen führen kann. In Art. 30 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften wird der Begriff „soweit erforderlich“ verwendet, inhaltliche Unterschiede bestehen aber nicht.