Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 35 Schutz vor Absturzunfällen
(EB)
Zu § 35
Stellen von baulichen Anlagen an denen Absturzgefahr besteht, sind durch geeignete Schutzvorrichtungen abzusichern. Abs. 1 weicht zwecks besserer Verständlichkeit sprachlich von Art. 28 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften ab, inhaltlich besteht aber kein Unterschied. Die Abs. 2 und 3 enthalten spezielle Anforderungen für solche Stellen, die Kindern zugänglich sind, sowie für Schächte und sonstige Öffnungen. In Abs. 2 wird im Gegensatz zu Art. 28 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften zusätzlich aufgenommen, dass das „Durchrutschen“ für Kinder erschwert wird.