Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 29 Belüftung und Beheizung
(EB)
Zu § 29
In dieser Bestimmung wird das grundsätzliche Erfordernis der Lüftbarkeit und Beheizbarkeit aller Räume in baulichen Anlagen normiert, wobei freilich der Verwendungszweck berücksichtigt werden muss. Durch Lüftungsanlagen darf jedoch die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden (vgl. auch § 23).