Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 28 Belichtung und Beleuchtung
(EB)
Zu § 28
Abs. 1 stellt die Forderung nach ausreichender natürlicher Belichtung für alle Aufenthaltsräume einer baulichen Anlage auf. Ziel ist die Sicherstellung von Belichtungsverhältnissen, die für Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer erforderlich sind. Auf Vorschlag des bautechnischen Amtssachverständigen wird nicht auf eine „erfahrungsgemäße“ ausreichende natürliche Belichtung abgestellt (so Art. 21 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften). Lediglich für spezifische Verwendungszwecke, für die auch künstliche Beleuchtung unter den oben angeführten Kriterien als ausreichend betrachtet werden kann, kann auf eine natürliche Belichtung verzichtet werden (z. B. Laborräume). Bei der Beurteilung ist auch auf die Raumgeometrie und auf die Belichtungsverhältnisse Rücksicht zu nehmen.
Abs. 2 umfasst sowohl die Aufenthaltsräume wie auch alle sonstigen allgemein zugänglichen Bereiche von baulichen Anlagen und stellt das grundsätzliche Erfordernis einer dem Verwendungszweck entsprechenden (künstlichen) Beleuchtung auf.