Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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F. Regelungsinhalte
Gegenstand der Harmonisierung sind ausschließlich bautechnische Anforderungen, nicht aber Anforderungen an Bauwerke unter anderen Gesichtspunkten, wie zum Beispiel Ortsbildschutz, Raumplanung, Abstandsregelungen, Erschließung von Baugrundstücken oder Verpflichtungen zur Grundabtretung. Weiters ist zu beachten, dass es an Bauwerke, bedingt durch deren Nutzung, auch noch Anforderungen aus anderen als baurechtlichen Gesichtspunkten geben kann, wie zum Beispiel im Arbeits-, Elektrizitäts-, Krankenanstalten-, Schul-, Kindergarten-, Heim- oder Tierschutzrecht.
Diese „bautechnischen Anforderungen“, die somit Gegenstand der Harmonisierung sind, werden – wie bereits erläutert – durch die „Grundanforderungen an Bauwerke“ der Bauproduktenverordnung, die als Schutzziele herangezogen werden, definiert. Dabei muss beachtet werden, dass bei der Anforderung an „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ gleichzeitig auch die bautechnischen Aspekte der EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt wurden. In diesem Zusammenhang wurde S. 14in der betreffenden OIB-Richtlinie auch der nach dieser EU-Richtlinie geforderte „Energieausweis“ festgelegt. Weiters wurden die Anforderungen, die von Gebäuden hinsichtlic...