Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 19 Sanitäreinrichtungen
(EB)
Zu § 19
Hinsichtlich Sanitäreinrichtungen wird unterschieden zwischen baulichen Anlagen mit Aufenthaltsräumen, die immer mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen ausgestattet sein müssen, und sonstigen baulichen Anlagen, wo Sanitäreinrichtungen nur dann vorgesehen werden müssen, wenn diese baulichen Anlagen zur Ansammlung von einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind. Anzahl und Art der vorzusehenden Sanitäreinrichtungen richtet sich nach Größe und Verwendungszweck der baulichen Anlage.