Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 17 Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall
(EB)
Zu § 17
Da in den §§ 12 bis 16 davon ausgegangen wird, dass eine Brandbekämpfung auch durch Feuerwehr und sonstige Löschkräfte erfolgt, sind die Voraussetzungen für deren Wirkmöglichkeiten und Sicherheit bereits bei der Planung und Ausführung von baulichen Anlagen zu berücksichtigen. Erfordernisse und Kriterien werden in Abs. 2 angeführt. Bei den beispielhaft angeführten Löschwasserleitungen handelt es sich um solche innerhalb der baulichen Anlage. Die Bereitstellung von ausreichenden Mengen Löschwassers durch kommunale Wasserleitungen, Löschwasserteiche etc. ist durch die technischen Bauvorschriften nicht erfasst, sondern in der Regel durch die Gemeinde zu gewährleisten. Bei besonderen Nutzungen mit hohem Löschwasserbedarf kann es jedoch im Einzelfall erforderlich sein, dass zusätzliche Einrichtungen zur Gewährleistung einer ausreichenden Löschwassermenge geschaffen und im Bauprojekt berücksichtigt werden müssen.