Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 16 Fluchtwege
(EB)
Zu § 16
Eine wesentliche Maßnahme zur Erreichung der allgemeinen Schutzziele des § 12 ist, sicher zu stellen, dass Benützer einer baulichen Anlage dieses im Brandfall sicher verlassen können oder gerettet werden können. § 16 regelt hierzu „Fluchtwege“. Diese sind jedoch nicht die einzige Möglichkeit, die bauliche Anlage zu verlassen, vielmehr muss § 16 in Verbindung mit § 33 gesehen werden. Unter Berücksichtigung der Forderung des § 33, dass bauliche Anlagen ausreichend durch Türen, Tore, Treppen, Gänge etc. erschlossen sein müssen, steht auch grundsätzlich der Erschließungsweg zum Verlassen der baulichen Anlage zur Verfügung, jedoch nur solange dies durch das Brandgeschehen nicht verhindert wird. § 16 Abs. 2 regelt nun, dass je nach Größe und Verwendungszweck einer baulichen Anlage auch qualifizierte Fluchtwege vorgesehen werden müssen, an die höhere Anforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens der Wand- und Deckenverkleidungen gestellt werden und die nötigenfalls auch durch Brandabschnittsbildung und technische Maßnahmen zusätzlich abgesichert werden können, um eine Flucht ausreichend lange zu ermöglichen. Gegebenenfalls kann auch bereits der Erschließungsweg ...