Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 13 Tragfähigkeit der baulichen Anlagen im Brandfall
(EB)
Zu § 13
Hierbei handelt es sich um die Anforderung, dass während eines Brandes die Tragfähigkeit der baulichen Anlage soweit und solange erhalten bleiben muss, dass eine sichere Flucht oder Rettung der Benutzer der baulichen Anlage möglich ist (Abs. 1), aber auch größere Schäden an baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken vermieden werden (Abs. 2). Die Kriterien, nach denen dies zu beurteilen ist, sind in den beiden Absätzen ebenfalls angeführt (Größe und Verwendungszweck der baulichen Anlage bei Abs. 1 und Lage und Größe in Abs. 2).