Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 11 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
(EB)
Zu § 11
In § 11 wird die wesentliche Anforderung 1 gemäß Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie wiederholt. In Abs. 2 wird ergänzend eingeführt, dass der Stand der Technik berücksichtigt werden muss, weiters wird präzisiert, dass es sich bei den Einwirkungen sowohl um ständige, als auch um veränderliche, seismische und außergewöhnliche Einwirkungen handelt, sofern die Tragfähigkeit betroffen ist. Mit der Aufnahme des Begriffs „seismisch“ (im Gegensatz zu Art. 4 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften) wird eine Übereinstimmung mit Punkt 2.2 der OIB-Richtlinie 1 erreicht. Bei der Beurteilung der Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit können außergewöhnliche Einwirkungen (z. B. Erdbeben) jedoch außer Betracht gelassen werden. Eine bauliche Anlage muss also seine Tragfähigkeit auch im Falle solcher außergewöhnlichen Einwirkungen aufrecht erhalten, Verformungen oder Beschädigungen, die zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit führen, würden in diesem Fall jedoch in Kauf genommen. Die Anforderung muss nicht nur während der Verwendung der baulichen Anlage, sondern auch während der Errichtung erfüll...