Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 1 Anforderungen
(EB)
Zu § 1
In Abweichung zu Art. 2 Z 2 und Art 3 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften wird der Begriff „Bauwerk“ nicht übernommen, sondern am Begriff der „baulichen Anlage“ festgehalten, da dieser auch in anderen Gesetzen des Kärntner Baurechts verwendet wird. Inhaltlich ist aber dasselbe gemeint. Für das Vorliegen einer baulichen Anlage ist wesentlich, dass diese mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Es werden die 6 wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) angeführt. Die grundsätzlichen Anforderungen dieses Absatzes folgen sinngemäß dem Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie. Die als „wesentliche Anforderungen“ nachfolgend angeführten bautechnischen Anforderungen müssen von der baulichen Anlage als Ganzes und in ihren Teilen erfüllt werden, worauf sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung Bedacht zu nehmen ist. Hierbei muss auch die Gebrauchstauglichkeit gewährleistet bleiben, das heißt, normalerweise vorhersehbare Einwirkungen dürfen weder die Sicherheitsaspekte der wesentlichen Anforderungen noch die Gebrauchs...