BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 248c
Anmerkung: Mit wurden die bis dahin Pädagogischen Hochschulen außerhalb der Praxisschule oder privaten Pädagogischen Hochschulen (außerhalb der Praxisschule), Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gem § 4 des Hochschulgesetzes 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrkräfte (Stammlehrpersonal) insgesamt zu Hochschullehrpersonen im Sinne des 6a. Abschnittes des Besonderen Teiles.
Eine Gestaltungsmöglichkeit (zB im Sinne eines Optionsrechtes) war im Hinblick auf das Interesse am einheitlichen Wirksamwerden des auf die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule zugeschnittenen neuen Verwendungsbildes und einer einheitlichen Vollziehung nicht vorgesehen.