BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 207q Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen
Anmerkung: Die Erläuterungen zum Bildungsreformgesetz 2017 halten zu dieser Bestimmung fest:
Durch die Zusammenführung von Pflichtschulen mit Bundesschulen soll die pädagogische Leitungsqualität an diesen Schulen gestärkt und die Flexibilität des Personaleinsatzes erhöht werden. Bei der Bildung von Schulclustern mit gemischter Altersstruktur der Schülerinnen und Schüler (z.B. Neue Mittelschule – Oberstufengymnasium) liegt ein wesentlicher Synergieeffekt darin, dass unter einer einheitlichen Schulcluster-Leitung ein fließender Übergang in die weiterführende Schule erfolgen kann.
Grundsätzlich sind für gemischte Schulcluster die Bestimmungen betreffend Bundesschulcluster gemäß § 207n bis § 207p BDG 1979 sowie § 26c bis § 26e LDG 1984 anzuwenden.
Gemäß Abs. 1 bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Schulcluster eine Dienststelle. Dadurch wird sichergestellt, dass die Schulcluster-Leitung die Dienst- und die Fachaufsicht über alle im Schulcluster tätigen Lehrpersonen sowie den sonstigen Bediensteten innehat.
Bei der Ermittlung der Ressourcen sind Bundesschulen und Pflichtschulen getrennt voneinander zu berechnen. Für jede Bundesschule i...