BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 203m Sonderbestimmungen für Lehrer im Bereich der Justizanstalten
Anmerkung: „Auf die punktuell im Bereich der Justizanstalten verwendeten Lehrer sollen die auf die Bedürfnisse des Schulwesens abgestimmten Regelungen keine Anwendung finden.“