BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 203f Gültigkeit der Bewerbung
Anmerkung:
Anders als in weiten Bereichen des übrigen Bundesdienstes werden im Lehrerbereich keine Eignungsprüfungen vorgesehen, vielmehr wird auf das bereits bestehende Instrument des Unterrichtspraktikums zurückgegriffen, das der Erweisung der Eignung für den Lehrberuf dient.
Zu Abs 2: Unabhängig vom Zeitpunkt der Entgegennahme soll durch ein eindeutiges Vorlagedatum spätestens zum 30.9. klar sein, ob ein Bewerber eine gültige Bewerbung aufweist oder nicht.
Außerdem spielt es bei dieser Formulierung keine Rolle, ob das UP-Zeugnis vom Bewerber selbst oder von der Schule der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle vorgelegt wird. Allerdings liegt die Verantwortung, dass das Unterrichtspraktikums-Zeugnis rechtzeitig vorgelegt wird, ausschließlich beim Bewerber.