BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 200a Anwendungsbereich, Begriff, Gliederung
Anmerkung: Die Erläuterungen führen zu dieser Bestimmung Folgendes aus:
Gemäß den Bestimmungen über den Anwendungsbereich gilt dieser Abschnitt für die bislang vom 7. Abschnitt (Lehrer) erfassten Bundeslehrer (Lehrpersonen), die ausschließlich Pädagogischen Hochschulen oder privaten Pädagogischen Hochschulen (jeweils außerhalb einer eingegliederten Praxisschule), Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen (§§ 1 und 4 des Hochschulgesetzes 2005) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (§ 208 Abs. 1 Z 2; § 18 Abs. 1 Z 1 Hochschulgesetz 2005). Dienstzugeteilte Bundeslehrkräfte bleiben zwar Lehrkräfte im Sinne des 7. Abschnittes, wegen der inhaltlich gleichen Verwendung sind jedoch zentrale Bestimmungen über die Verwendung der Hochschullehrpersonen gemäß der Anordnung im § 223 auch auf diese Bundeslehrkräfte anwendbar.
Vorgesehen ist eine Gliederung der Hochschullehrpersonen in drei Verwendungsgruppen (PH 1, PH 2 und PH 3); § 248c enthält Überleitungsbestimmungen.