BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 167 Urlaub
Anmerkung: Ein Erholungsurlaub ist auch während des Semesters und nicht nur während der Ferienzeit zulässig, sofern es der Dienstbetrieb und insbesondere der Lehr- und Prüfungsbetrieb zulassen. In den Teilen der lehrveranstaltungsfreien Zeit (Ferien), für die der Universitäts(Hochschul)professor/die Universitäts(Hochschul)professorin keinen offiziellen Erholungsurlaub konsumiert, besteht die Verpflichtung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zur grundsätzlichen Anwesenheit an der Universität (Hochschule), wenngleich durch den Entfall der Lehrveranstaltungen die zeitlichen Möglichkeiten für die Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) größer sind.