BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 100 Nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde
Anmerkung: Die nebenberuflichen Mitglieder werden durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bestellt (Abs 1). Die Namhaftmachung hat gem Abs 2 von den Leitern/Leiterinnen der jeweiligen Zentralstellen und von den jeweils zuständigen Zentralausschüssen zu erfolgen. Zu beachten ist dabei, dass die in § 101 BDG 1979 geregelte Senatszusammensetzung möglich ist. Zudem ist bei der Nominierung auf die angeführten Sonderregelungen (§§ 101 Abs 6, 161, 200k und 221 BDG 1979) für die Zusammensetzung der Disziplinarsenate hinsichtlich Offizieren/Offizierinnen und Unteroffizieren/Unteroffizierinnen, Universitätslehrern/Universitätslehrerinnen, Hochschullehrpersonen und Religionspädagogen/Religionspädagoginnen sowie Lehrpersonen und Religionslehrern/Religionslehrerinnen Bedacht zu nehmen. In Angelegenheiten von Beamten/Beamtinnen im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht eines nebenberuflichen Mitgliedes der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen zu (siehe die § 231 Abs 2, 249e Abs 2 und 258 Abs 2 BDG 1979).
Aus Abs 3 ergibt sich, dass Beamte/Beamtinnen des Ruhestan...