BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 5 Ernennungsbescheid
Anmerkung: Gemäß § 10 DVG bedürfen Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid noch einer Begründung noch einer Rechtsmittelbelehrung. Am Bescheidcharakter wird, wie sich schon aus § 2 Abs 1 BDG 1979 ergibt, dadurch nichts geändert.
Ernennungsbescheide sind gemäß § 11 DVG zu eigenen Handen zuzustellen. Gemäß § 5 DVG sind die Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl 1982/200, über die Zustellung zu eigenen Handen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführte Hinterlegung von Schriftstücken auch beim Leiter der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist.