BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 67 Berücksichtigung von Zeiten eines Dienstverhältnisses und des Erholungsurlaubes aus einem Dienstverhältnis
Anmerkung: Ist dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis unmittelbar vorangegangen, kommt § 65 Abs 3 BDG 1979 zur Anwendung. Siehe dazu die Anmerkung zu § 65 BDG 1979. Eine Übergangsbestimmung ist in § 242 BDG 1979 enthalten.