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ASoK 3, März 2019, Seite 119

Keine gesonderte Entlohnung bei Betriebsratstätigkeiten durch Teilzeitkräfte

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Nur für Betriebsratstätigkeiten, die außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich bzw zumutbar sind, besteht Anspruch auf (bezahlte) Freistellung von der Arbeitspflicht während der Arbeitszeit. Dass die Ausübung der Betriebsratstätigkeiten bei teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern häufiger in die Freizeit fällt und daher nicht entlohnt wird, stellt auch keine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Frauen dar.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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