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Die Eingliederungsbeihilfe
Ein Zuschuss zu den Lohnkosten
Die Eingliederungsbeihilfe zählt – nach wie vor – zu den praktisch wichtigsten Förderinstrumenten des AMS, weshalb eine nähere Darstellung der Förderinhalte und -voraussetzungen sinnvoll erscheint. Die Details dieser Förderung sind durch eine bundesweit geltende Richtlinie geregelt, die ihrerseits aber wieder Spielräume zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten beinhaltet.
1. Einleitung
1.1. Grundsätzliches
Gemäß § 34 Abs 1 AMSG sind vom AMS finanzielle Leistungen (Förderungen oder Beihilfen) an oder für Personen zur Unterstützung des Zustandekommens einer Arbeitsaufnahme zu erbringen. Zu diesen Förderungen zählt auch die Eingliederungsbeihilfe. Diese Förderung besteht aus einem (nicht als Entgelt im Sinne des UStG geltenden) Zuschuss für den Arbeitgeber zu den Lohnkosten. Nähere Regelungen sind gemäß § 34 Abs 7 AMSG durch Richtlinie des AMS zu treffen, deren Inhalt im Folgenden wiedergegeben wird. Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Förderung besteht jedoch – auch bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen – nicht.
1.2. Zielsetzungen
Die Eingliederungsbeihilfe dient der Integration von Langzeitarbeitslosen und von Langzeitarbeitslosigkeit Bedrohten durch Förderung der Beschäftigung sowie der Verringerung des Arbei...