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ASoK 2, Februar 2014

Verwarnung und Disziplinarmaßnahme i. S. d. § 102 ArbVG

1. Die Unwirksamkeit einer Verwarnung ist nur dann feststellungsfähig i. S. d. § 228 ZPO, wenn es sich bei der im Anlassfall ausgesprochenen schriftlichen Verwarnung des Arbeitgebers nicht um eine bloße schlichte Abmahnung, sondern um eine Disziplinarmaßnahme i. S. d. § 102 ArbVG handelt.

2. Während die „schlichte“ Abmahnung schwergewichtig zukunftsbezogen gestaltet ist und der Arbeitgeber damit seine vertraglichen Rügerechte ausübt, dem Arbeitnehmer zu vertragsgerechtem zukünftigem Verhalten anzuhalten und vor Konsequenzen für den Bestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses bei weiteren Verletzungen zu warnen, ist die Disziplinarmaßnahme auf eine Sanktionierung des beanstandeten Verhaltens selbst gerichtet.

3. Aus der Androhung verschärfter disziplinärer Maßnahmen ergibt sich nicht zwingend, dass die Intension der Verwarnung eine Bestrafung sei, ebenso wenig, wenn die schriftliche Verwarnung mit der mündlichen Aussage verbunden gewesen sein sollte, dass die Verwarnung die Arbeitnehmerin die nächsten 35 Jahre begleiten würde. Vielmehr ließe auch diese Aussage erkennen, dass die Abmahnung zukunftsbezogen gestaltet ist. – (§ 102 ArbVG)

( 9 ObA 59/13m)

Rubrik betreut von: Von Dr. Edith Marhold-Weinmeie...
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