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Auflösungsvereinbarung nach ausgesprochener Entlassung
1. Ist ein Arbeitnehmer bereits entlassen, bevor ihm das Abänderungsangebot unterbreitet wurde, so stand dem Arbeitgeber schon begrifflich keine weitere Sanktion mehr zur Verfügung, sodass von einer Drohung mit Nachteilen, um den Arbeitnehmer zum Selbstaustritt zu bewegen, nicht gesprochen werden kann.
2. Schließt ein Arbeitnehmer unter dem Eindruck einer bereits ausgesprochenen Entlassung die ihm gleichzeitig angebotene Auflösungsvereinbarung ab, so kommt es für die Redlichkeit des Arbeitgebers darauf an, ob für ihn zu diesem Zeitpunkt plausible und objektiv ausreichende Gründe für einen Entlassungsausspruch gegeben waren. Ist dies der Fall, kann nicht von der Ausübung eines ungerechtfertigten psychologischen Drucks die Rede sein.
3. Eine sittenwidrige Überrumpelung vor Unterfertigung der Auflösungsvereinbarung kann nicht angenommen werden, wenn das Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits durch Entlassung beendet und das Angebot einer Umwandlung in eine einvernehmliche Auflösung für den Arbeitnehmer grundsätzlich, mit der einzigen Ausnahme einer erschwerten Anfechtungsmöglichkeit, eindeutig vorteilhafter war als seine bestehende Rechtsposition. Ein längeres Zuwarten mit einem V...