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ASoK 2, Februar 2014, Seite 77

Freistellungsanspruch einer Konzernbehindertenvertrauensperson

1. Einer Behindertenvertrauensperson ist dann, wenn sie eine weitere Funktion als Zentralbehindertenvertrauensperson oder als Konzernbehindertenvertrauensperson zu erfüllen hat, auch für die Erfüllung der daraus resultierenden zusätzlichen Obliegenheiten (§ 22 Abs. 13b BEinstG) in sinngemäßer Anwendung des § 116 ArbVG die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts einzuräumen bzw. ihr kann in sinngemäßer Anwendung des § 117 Abs. 5 ArbVG grundsätzlich ein Anspruch auf Freistellung zukommen.

2. Der Freistellungsanspruch des § 117 Abs. 5 ArbVG kommt nur subsidiär zum Tragen, er besteht nur dann, wenn nicht bereits eine Freistellung von Mitgliedern des Betriebsrates gem. § 117 Abs. 1 bis 3 ArbVG möglich ist.

3. In Betrieben eines Unternehmens, in denen eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern gem. § 117 Abs. 1 und 2 ArbVG nicht möglich ist und wo gleichzeitig mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist gem. § 117 Abs. 3 ArbVG auf Antrag des Zentralbetriebsrates ein Mitglied desselben unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung freizustellen.

4. Nur in dem Fall, in dem eine Freistellung einer (Zentral-)Behindertenvertrauensperson in sinngemäßer Anwendung des § 117 Abs. 1 bis 3 ArbVG danach nicht möglich ist, besteht der geltend gemachte Freistellungsanspruch zu Recht, wenn die dafür erforderliche Schlüsselzahl v...

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