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ASoK 2, Februar 2014, Seite 77

Tätigkeit bei Konkurrenten des Arbeitgebers – Vertrauensunwürdigkeit

1. Das Konkurrenzverbot des § 7 AngG, wonach Angestellte ohne Einwilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch in dem Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen dürfen, ist keine zwingende Bestimmung i. S. d. § 40 AngG. Es kann daher vertraglich erweitert oder auch bei nicht von § 7 AngG erfassten Angestellten vereinbart werden.

2. Eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit vermag, und zwar selbst wenn sie vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestands des § 27 Z 3 AngG zu bewirken. Im Fall einer dem § 7 AngG nicht zu unterstellenden, aber vertraglich untersagten Tätigkeit kann jedoch der Entlassungsgrund gem. § 27 Z 1 AngG dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Angestellten konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder er ein Verhalten eingenommen hat, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht.

3. Eine Arbeitnehmerin, die wusste, dass der Arzt, dem sie bei einer Haarverpflanzungsoperation assistierte, der damals einzige unmittelbare Konkurrent ihres Arbeitgebers war, hat diesen bewusst unterstützt. Aufgrund ihrer Mitarbeit im Ausmaß von übe...

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