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Geschäftsführer nicht zwingend leitender Angestellter i. S. d. ArbVG
9 ObA 79/13b.
Im Falle einer Entsendung eines Arbeitnehmers in eine Tochtergesellschaft ist der arbeitsvertragliche Arbeitgeber Adressat des in § 105 ArbVG normierten betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutzes.
Für den Ausschluss vom Kündigungsschutz ist die formale Organstellung bei der Tochtergesellschaft nicht ausreichend (vgl. ), vielmehr kommt es auf die arbeitsvertragliche Ausgestaltung der Befugnisse an.
Wurden dem Arbeitnehmer tatsächlich Betriebsführungsbefugnis für die Tochtergesellschaft eingeräumt, dann strahlt diese Befugnis auch auf den arbeitsvertraglichen Arbeitgeber aus und er genießt keinen Kündigungs- und Entlassungsschutz.