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ASoK 2, Februar 2014, Seite 49

Sorgfaltsanforderungen an Staplerfahrer

Ein Unfall kam dadurch zustande, dass der Kläger mit einem Elektrodeichselgabelhubwagen, ohne nach hinten zu schauen, rückwärts fuhr und mit dem Beklagten, der mit einem Elektrodreiradgabelstapler, ohne nach vorne zu schauen, vorwärts fuhr, kollidierte. Jeder der beiden Unfallbeteiligten hätte die Kollision bereits sechs Sekunden vor dem Zusammenstoß vermeiden können, wenn er beim Fahren in seine Fahrtrichtung geblickt hätte. Durch die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 2:1 zulasten des rückwärts fahrenden Klägers kann sich der Beklagte nicht beschwert erachten. Da von jedem Fahrzeuglenker zu erwarten ist, dass er beim Fahren in seine Fahrtrichtung blickt, der Beklagte dies sechs Sekunden lang unterlassen hat, ein aufmerksamer Blick nach vorne aber ausgereicht hätte, um den Unfall zu verhindern, trifft auch ihn ein Mitverschulden, das gegenüber jenem des Klägers nicht vernachlässigt werden kann ( 9 ObA 113/13b).

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