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Anrechnung von Dienstzeiten beim Rechtsvorgänger nach dem Kollektivvertrag für die metallerzeugende und -verarbeitende Industrie
1. Der Umstand, dass der Kollektivvertrag die gegenständliche Zusammenrechnungsregel im Abschnitt V Z 1 des Kollektivvertrages bereits vor Inkrafttreten des EFZG enthalten und sie danach unverändert beibehalten hat, obwohl das EFZG auf „das Arbeitsverhältnis“ bzw „denselben“ Dienstgeber abstellt und in § 2 Abs 3a leg cit besondere Regelungen für den Arbeitgeberwechsel enthält, lässt auf die bewusste Wahl einer weiten Fassung des Abschnitts V des Kollektivvertrages durch die Kollektivvertragsparteien schließen, um auch dort, wo zwar die Person des Arbeitgebers strittig sein könnte, aber Betrieb und Unternehmen keine wesentliche Änderung erfahren haben, die Zusammenrechnungsregel Anwendung finden zu lassen.
2. Der Begriff „Unternehmen“ ist in der strittigen Bestimmung daher im weiten Sinn als „organisierte Erwerbsgelegenheit“ auszulegen und es ist gerade nicht im engstmöglichen Sinn an die Person des Eigentümers anzuknüpfen. – (Abschnitt V Z 1 des Kollektivvertrages für die metallerzeugende und -verarbeitende Industrie)
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