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Beitragsrechtliche Behandlung von Entgeltzahlungen im Zusammenhang mit sogenannten Postensuchtagen
Grundsätzlich ist bei einer Kündigung durch den Dienstgeber dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben (Postensuchtage), wobei Kollektivverträge davon abweichende Regelungen treffen können (siehe § 22 AngG bzw § 1160 ABGB). Wird dem Dienstnehmer diese verlangte Freizeit während der Kündigungsfrist gewährt, ist das während dieses Zeitraums zustehende (ungeschmälerte) Entgelt beitragspflichtig abzurechnen. Wird dem Dienstnehmer die verlangte Freizeit nicht gewährt, verwandelt sich der Freizeitanspruch in einen Geldanspruch: Dabei handelt es sich um einen Entgeltanspruch aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses, der gemäß § 49 Abs 3 Z 7 ASVG beitragsfrei ist und zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung führt (vgl E-MVB 049-03-07-004) (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr 11/September 2016).