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ASoK 10, Oktober 2015, Seite 400

Sachbeschädigung als Entlassungsgrund

Die Rechtsansicht, dass eine vorsätzlich begangene Sachbeschädigung (ein Flugbegleiter trat im Flughafengebäude eine verschlossene Garderobentür ein; nachdem dieser Vorfall den Vorgesetzten zur Kenntnis gelangt war, sprach der Arbeitgeber die Entlassung aus) einen Entlassungsgrund bildet, ist vertretbar und nicht korrekturbedürftig, zumal der Kläger als Flugbegleiter in einem sensiblen Bereich beschäftigt war. Der Arbeitgeber muss eine Entlassung zwar unverzüglich aussprechen, die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit dürfen aber auch nicht überspannt werden, sondern sind anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen ().

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