ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 361 Einleitung des Verfahrens
Übersicht
Rz
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I. | Antragsprinzip | |
II. | Inhalt des Antrags | |
III. | Antragslegitimation | |
IV. | Rehabilitation | |
V. | Minderjährige | |
VI. | Mitwirkungspflicht | |
VII. | Antragstellung bei anderen Rechtsträgern |
I. Antragsprinzip
1
Für die Feststellung von Leistungsansprüchen gilt in der Kranken- und Pensionsversicherung das Antragsprinzip (Abs 1 Z 1). Eine Leistungsgewährung ist nur auf Grund eines Antrages zulässig (RS0085092). In der UV darf der SVT auch von sich aus tätig werden (Abs 1 Z 2). Die anzuwendenden Verfahrensvorschriften des AVG sind in § 357 taxativ aufgezählt. Eine Ausnahme vom Antragsprinzip bildet die Gewährung von Leistungen aus dem VersFall der gemindAF nach § 86 Abs 6, nämlich bei Entziehung des RehabGeldes wegen voraussichtlich dauerhafter Invalidität oder BU (seit dem SVAG 2104).
2
Nach § 13 Abs 2 AVG müssen fristgebundene oder fristbestimmende Eingaben schriftlich eingebracht werden. Leistungsanträge betreffend Hinterbliebenenleistungen sind insofern fristgebunden, als sie den konkreten Anfall der Leistung bestimmen. Auch solche materiell-rechtlichen Fristen sind von § 13 Abs 2 AVG umfasst (RS0110821). Für die Leistungen des VT aus der UV ist die Antragstellung nur in den ...