ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 303 Berufliche Maßnahmen
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Für die Gewährung der berufl Rehabilitation verweist das G auf § 198 mit der Ausnahme, dass Zuschüsse iSd § 198 Abs 2 Z 2 (zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit; vgl 10 ObS 347/88 = RS0084299) nicht gewährt werden (vgl Frank, s oben bei § 300 Rz 1). Die in § 198 Abs 2 Z 2 auch vorgesehene Möglichkeit der Gewährung von Darlehen ist durch diese Einschränkung nicht berührt (388 BlgNR 14. GP, 13, zur 32. Nov; vgl dazu § 15 RRK 2005). Nach § 198 Abs 1 soll die berufl Rehabilitation den Vers nicht nur in die Lage versetzen, seinen früheren Beruf wieder ausüben zu können, sondern - wenn dies nicht möglich ist - durch Umschulung auch einen neuen Beruf. Die berufl Rehabilitation knüpft daher nicht notwendigerweise am bisherigen Beruf an (RS0113672). Im Hinblick darauf, dass berufl Maßnahmen der Rehabilitation für Personen, die nach dem geboren wurden, nach dem SRÄG 2012 als Pflichtleistung des AMS gewährt werden, wurden die Bestimmungen der § 253e, 270a und 276e aufgehoben. Diese gelten allerdings für die Vers, die das 50. Lj am vollendet haben, weiter (§ 669 Abs 5). Für Vers, die nach dem geboren wurden, besteht kein Ansp...