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Keine Beschäftigungsbewilligung für die Überlassung aus der EU
, Essent Energie Productie; .
Die österreichische Regelung, wonach die Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat (im konkreten Fall: Slowenien) einer inländischen Beschäftigungsbewilligung bedarf, widerspricht – in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung – dem Gemeinschaftsrecht und hat daher aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht unangewendet zu bleiben. Es ist lediglich festzustellen, ob sich die drittstaatsangehören Arbeitnehmer in Slowenien rechtmäßig aufhalten und arbeiten durften.