ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 191 Gewährung der Unfallheilbehandlung durch den Träger der Unfallversicherung
1
Abs 1 stellt allgemein auf das Bestehen eines Anspruches aus „einer gesetzlichen KV“ ab. Es spielt keine Rolle, ob dieser aus eigener Versicherung oder Mitversicherung als Angehöriger beruht (10 ObS 247/02z).
2
Bei doppeltem Leistungsanspruch gegenüber einem KVT und dem UVT geht nach Abs 1 der Anspruch gegen den KVT vor. Abs 2 normiert eine Option des UVT, die Gewährung der dem KVT primär obliegenden Leistungen an sich zu ziehen. In diesem Fall ist auch Familiengeld auf seine Rechnung zu gewähren (RS0084054). Beim Krankengeld kommt ein Ansichziehen nicht in Betracht (RS0083928).
Die Anzeige im Sinne des Abs 2 dritter Satz muss nicht in jedem Fall gesondert erfolgen; eine Verständigung des Vers ist nicht vorgesehen. Eine allgemeine Vereinbarung des UVT mi dem KVT, dass ersterer in bestimmten Fällen ab einem bestimmten Zeitpunkt die Leistungen an sich zieht, ist zulässig (OLG Wien SV-Slg 25.668).
3
Eine Vorleistungspflicht des KVT besteht nur für die ihm obliegenden Leistungen. Hat der KVT die Kostenübernahme für eine Behandlung von Unfallfolgen mit Bescheid bereits zur Gänze rechtskräftig abgelehnt, führt dies ...