ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 10 Beginn der Pflichtversicherung
Übersicht
Rz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Freie Dienstnehmer (Abs 1a) | |
III. | Lehr- od Ausbildungsverhältnis (Abs 1) | |
IV. | Selbständig Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen (Abs 2) | |
V. | Vorstandsmitglieder (Abs 3) | |
VI. | Dienstnehmer bei internationalen Organisationen |
I. Allgemeines
1
Im Allgemeinen beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Die Abs 1a bis 6b enthalten Sonderbestimmungen für bestimmte Personengruppen. Das Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherungspflicht iSd § 10 Abs 1 beginnen idR mit dem „Einstellungsakt“, einem „Vorgang von starker Tatsächlichkeit“, weshalb als Tag des Beginnes der Beschäftigung iSd genannten Bestimmung idR der tatsächl Antritt (die Aufnahme) der Beschäftigung anzusehen ist, es hingegen grds auf den vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht ankommt (VwGH 93/08/0104, mit weiteren Judikaturhinweisen); das Bestehen eines „Verpflichtungsaktes“ ist nicht Voraussetzung (VwGH 1104/77; 88/08/0097; 88/08/0199; 83/08/0164, 88/08/0281).
2
Wenn die Bestimmung des § 10 Abs 1 besagt, dass die Pflichtversicherung der DN unabhängig von der Erstattu...