ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 143a Rehabilitationsgeld
I. Anspruchsvoraussetzungen
1
Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten (vgl § 367 Abs 4 Z 2) und die Voraussetzungen nach § 254 Abs 1 Z 2 bis 4 (keine berufliche Rehabilitierbarkeit, Erfüllung der Wartezeit, kein Anspruch auf Alterspension) vorliegen. Der PVT hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages auf IP/BUP nach § 361 Abs 1 letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden (§ 143a Abs 1 Satz 1 iVm § 255b). Das Rehabilitationsgeld gebührt auch dann, wenn gerade keine medizinische Rehabilitation gem § 253f durchgeführt wird.
2
Die Regelung des § 86 Abs 3 Z 2, wonach für den Anfall einer IP bzw BUP die Aufgabe der Tätigkeit erforderlich ist, gilt für das Rehabilitationsgeld nicht. Vorgesehen ist nur die Anwendung der Teilpensionsregelungen bei Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen (vgl Rz 24). Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl näher Sonntag, vorübergehende Invalidität Rz 76).
3
Das Vorliegen der Voraussetzungen für den weiteren Bezug des Rehabilitationsgeldes ist gem Abs 1 jedenfalls nac...