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Irrtümlich geleistete BV-Kassenbeiträge
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Irrtümlich geleistete BV-Kassenbeiträge, die noch nicht zu einer konkreten Abfertigungszahlung an den betreffenden Arbeitnehmer geführt haben, kann der Arbeitgeber nur im Rahmen des (nach Ablauf von fünf Jahren ab Beitragszahlung verjährenden) Rückerstattungsrechts nach § 69 ASVG für ungebührlich entrichtete Beiträge, nicht aber vom Arbeitnehmer selbst zurückfordern.