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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

6. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3118-9

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 104 Auszahlung der Leistungen

Robert Atria

1

§ 104 regelt die Fälligkeit sowie die Auszahlungsart bei Geldleistungen. Leistungen, über deren Gewährung durch Bescheid zu entscheiden ist (s § 367 Abs 1, vor allem Renten und Pensionen), werden nicht vor Wirksamkeit des Bescheides und damit vor dessen Zustellung fällig (RS0082971).

2

Wöchentlich im Nachhinein fällig sind: laufende Geldleistungen aus der KV (va KG, Rehabilitationsgeld, Wochengeld), Familiengeld, Taggeld, Versehrtengeld aus der UV (Abs 1). Dieser Zeitraum kann durch Satzung bis auf vier Wochen erstreckt werden (so erfolgt in den Satzungen der GKKen; gem § 25 der Satzung der AUVA für das Versehrten-, Familien- und Taggeld erstreckt auf zwei Wochen); diese Ermächtigung liegt im Interesse der Vers, damit eine Leistung über einen längeren Zeitraum ausbezahlt werden kann (Teschner/Widlar/Pöltner, § 104 Anm 3). Da das Rehabilitationsgeld de facto eine Dauerleistung ist, soll die Satzung eine monatliche Auszahlung vorsehen können (EB 321 BlgNR 25.GP, 4).

3

Einmalige Geldleistungen (aus allen Versicherungszweigen) sind zwei Wochen nach Feststellung des Anspruchs fällig (Abs 3).

4

Monatlich am Ersten des Folgemonats fällig sind: Pensionen aus der PV; R...

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