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Freiwillige Abfertigung bei BMSVG-Dienstverhältnissen
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Der VwGH hat nunmehr endgültig entschieden, dass für freiwillige Abfertigungen an Mitarbeiter, die bereits dem BMSVG unterliegen, die Steuerbegünstigung des § 67 Abs 6 EStG generell – also auch hinsichtlich des Satzes 1 (dientzeitenunabhängige Begünstigung für ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate) – nicht mehr anwendbar ist.
Die Entscheidung beruft sich allein auf die insoweit eindeutigen Aussagen in den Gesetzesmaterialien im Zusammenhang mit der Einfügung des § 67 Abs 6 letzter Satz EStG durch das BGBl I 2002/100. Der Gesetzeswortlaut und -zusammenhang legen aber jedenfalls eine andere Auslegung nahe (vgl ausführlich Shubshizky, Ist § 67 Abs. 6 EStG für Dienstverhältnisse ab 2003 wirklich zur Gänze nicht anwendbar? SWK 11/2006, S 383).