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Beitragsfreies Aufwandsersätze und Nebenberuflichkeit
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Zentrale Voraussetzung für die Geltendmachung eines beitragsfreien Aufwandspauschales nach der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl II 2002/409 idF BGBl II 2013/493, und für die Beitragsfreiheit nach § 49 Abs 3 Z 28 ASVG für pauschale S. 398 Reiseaufwandsentschädigungen im Sportbereich ist die Nebenberuflichkeit. Die betreffende Tätigkeit darf nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bilden.
Nach der Verwaltungspraxis kann auch die Tätigkeit als Hausfrau bzw Hausmann (kein Singlehaushalt) oder als Student als Hauptberuf angesehen werden. Nach dem angeführten VwGH-Erkenntnis ist das Kriterium der Nebenberuflichkeit aber dann nicht mehr erfüllt, wenn bei einem Fußballer ein monatlicher Zeitaufwand von zumindest 20 Einsatztagen vorliegt.