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ASoK 11, November 2014, Seite 445

Beiziehung der SVA bei GPLA-Umstellung von Selbständigkeit auf Nichtselbständigkeit

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen, BGBl. II Nr. 231/2014.

Nach der angeführten – bis Ende 2018 geltenden – Verordnung dürfen Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) an der Schlussbesprechung über das vorläufige Ergebnis einer GPLA teilnehmen, soweit diese die Umstellung von GSVG-Versicherungsverhältnissen in Pflichtversicherungsverhältnisse nach dem ASVG zum Thema hat.

In diesem Fall müssen die Prüfungsorgane die SVA mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin über den konkreten Sachverhalt, den Stand der Ermittlung sowie über Ort und Zeit der Schlussbesprechung informieren. Grundvoraussetzung für die Teilnahme eines SVA-Vertreters ist, dass der Geprüfte und der von der Umstellung Betroffene dieser zustimmen.

Rubrik betreut von: Von Mag. Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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