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Verpöntes Umfeld i. S. d. § 21 Abs. 2 Z 3 GlBG
1. Eine Belästigung i. S. d. § 21 Abs. 2 Z 3 GlBG liegt dann vor, wenn sie ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
2. Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin bereits beendet war, als sie den Brief des Arbeitgebers erhielt, welcher unter anderem folgende Passagen enthielt: „Mit Lügen und Schulden machen seid ihr Jugoslawen Spitze“, „Solche Leute, wie Sie sind, kenne ich zur Genüge, ich weiß ja, von wo Sie kommen. Nur Hände weg“, führt für sich allein genommen noch nicht zu dem Schluss, dass dadurch kein von § 21 Abs. 2 Z 3 GlBG verpöntes Umfeld mehr geschaffen werden könnte.
3. Durch diesen Brief kann jedoch kein verpöntes Umfeld mehr geschaffen werden, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerin den Brief erhalten hat, nicht nur kein Arbeitsverhältnis der Streitteile mehr, sondern nach Erhalt dieses Briefes überhaupt kein Kontakt mehr zwischen den Parteien bestand. – (§ 21 Abs. 2 Z 3 GlBG)
( 9 ObA 21/12x)