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ASoK 4, April 2013, Seite 159

Entlohnung von Pausen im Geltungsbereich des Bundeskollektivvertrages für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben

1. Gem. § 13b AZG umfasst die Arbeitszeit für Lenker die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen sowie die Zeiten der Arbeitsbereitschaft, ohne die in § 13c AZG geregelten Ruhepausen. Ruhepausen gem. § 11 AZG dienen hingegen der Erholung des Arbeitnehmers. Sie müssen deshalb im Voraus, spätestens zu ihrem Beginn, umfangmäßig festgelegt und echte Freizeit sein. Der Arbeitnehmer muss daher von Arbeitsverpflichtungen befreit sein, sodass er über diese Zeit selbst verfügen kann. Die zeitliche Lage der Ruhepausen bestimmt § 11 AZG nicht näher, doch ist aus Wortlaut und Zweck der Ruhepause abzuleiten, dass sie nicht am Beginn oder Ende der Arbeitszeit liegen darf, sondern dem Erholungsbedarf gerecht werden muss.

2. Soweit ein Arbeitnehmer behauptet, eine unbezahlte Essenspause i. S. d. Bestimmungen des Bundeskollektivvertrages für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben könne nur vorliegen, wenn der Arbeitgeber einen geschlossenen und geheizten Raum, mit der Möglichkeit, mitgebrachte Speisen aufzuwärmen und einzunehmen, zur Verfügung stellt oder die Möglichkeit besteht, sich in einem nicht mehr als fünf Gehminuten vom Standort des Busses gelegenen Gasthof zu verpflegen, alle anderen zulässigerweise in...

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