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Arbeitszeitreduktion ab dem 50. Lebensjahr – steuerbegünstigte Abfertigung
RV/0156-F/09.
Nach § 14 Abs. 2 Z 1 i. V. m. Abs. 4 AVRAG ist der Abfertigung eines Arbeitnehmers, bei dem es nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit gekommen ist, die Arbeitszeit vor dem Wirksamwerden der Teilzeitvereinbarung zugrunde zu legen, wenn die Teilzeitbeschäftigung kürzer als zwei Jahre gedauert hat. Hat die Teilzeitvereinbarung länger als zwei Jahre gedauert, dann muss die Abfertigung auf Basis des Durchschnitts der während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre geleisteten Arbeitszeit ermittelt werden.
Der UFS stellt dazu klar, dass eine solcherart bemessene Abfertigung in voller Höhe nach § 67 Abs. 3 EStG lohnsteuerbegünstigt ist, auch wenn sie sich – aufgrund der dargestellten gesetzlichen Vorgabe – nicht nach der Höhe des letzten Monatsentgelts richtet.