Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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5. Leistungsempfänger im Falle der unfreien Versendung
3900
Aus Vereinfachungsgründen sieht Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 für innergemeinschaftliche Beförderungen vor, dass im Falle einer unfreien Versendung (§ 12 Abs. 2 Z 3 UStG 1994) die Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt gilt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird. Hiedurch wird erreicht, dass durch die Maßgeblichkeit der UID des Rechnungsempfängers die Leistung in dem Staat besteuert wird, in dem der Rechnungsempfänger steuerlich geführt wird. Damit wird vielfach ein Erstattungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat vermieden.
Beispiel:
Der österreichische Unternehmer U versendet Güter per Frachtnachnahme an den Empfänger A in Dänemark.
Bei Frachtnachnahmen wird regelmäßig vereinbart, dass der Beförderungsunternehmer die Beförderungskosten dem Empfänger der Sendung in Rechnung stellt und dieser die Beförderungskosten zahlt. Der Rechnungsempfänger A der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist gem Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 als Empfänger der Beförderungsleistung (Leistungsempfänger) anzusehen, auch wenn er den Transportauftrag nicht erteilt hat.
Randzahlen 3901 bis 3910: Derzeit frei.