Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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7. Rechnungslegung
3321
Erfolgt die Umsatzversteuerung nach § 24 UStG 1994 so darf in einer Rechnung die USt nicht gesondert ausgewiesen werden. Dies auch dann nicht, wenn der Gegenstand an einen Unternehmer geliefert wird, der eine gesondert ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen könnte.
3322
Gem § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen – soweit in den nachfolgenden Absätzen des § 11 UStG 1994 nichts anderes bestimmt ist – ua. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten (§ 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994). Nach § 11 Abs. 6 Z 4 und 5 UStG 1994 genügen bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnung), die Angabe des Entgeltes und Steuerbetrags für die Lieferung in einer Summe und des Steuersatzes.
3323
Es darf daher in Zusammenhang mit einer differenzbesteuerten Lieferung (§ 24 UStG 1994) in einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 kein Steuerbetrag und in einer Rechnung nach § 11 Abs. 6 UStG 1994 nicht Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe (zivilrechtlicher Preis) und der Steuersatz ausgewiesen werden.
Weiters hat die Rechnung einen Hinweis zu enthalten, dass die Differenzbesteuerung angewendet wurde.
„Kunstgegenstände/Sonderregelung“,
„Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“, oder
„Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bei anderen beweglichen körperlichen Gegenständen im Sinne des § 24 Abs. 1 UStG 1994 erfolgen.
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