Umsatzsteuer-Handbuch 2013
1. Aufl. 2013
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9.4 Frist zur Abgabe von Erstattungsanträgen
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Die Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages endet am 30. Juni des Folgejahres. Diese Frist ist in der 8. Richtlinie 79/1072/EWG, ABl. Nr. L 331 vom und 13. Richtlinie 86/560/EWG, ABl. Nr. L 326 vom als Fallfrist vorgesehen und daher nicht nach den Vorschriften der nationalen BAO erstreckbar (weder durch Fristverlängerungsansuchen noch durch Aufnahme in die Fristenliste).
In einem vom Unternehmer gemäß § 2 der VO des BMF, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003, einmal gewählten Erstattungszeitraum kann nur ein (zusammengefasster) Antrag für ein und denselben Zeitraum gestellt werden. Sollte ein ergänzender Antrag noch vor Ablauf der Einreichungsfrist (30.6. des Folgejahres) eingereicht werden, ist dieser nur dann zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer gleichzeitig nachweist, dass es sich hierbei um keine Doppelerstattung handelt. Zusätzliche Erstattungsanträge im Rechtsmittelverfahren können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese noch in der Einreichungsfrist erfolgen.